Fassadensanierung

Einsturzgefahr

Einstürzende Hausfassaden

Mehr Sicherheit für Sie und andere

Es gibt sehr unterschiedliche Ursachen für Schäden an Häuserfassaden. Dabei tritt eine Ursache ganz besonders hervor, denn sie haben etwas gemeinsam - das Baujahr.

Sicher ist sicher

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Nach §836 (BG) und §3 der LBO NRW sind Immobilieneigentümer dazu verpflichtet, ihr Gebäude so Instand zu halten, dass keine Gefahr für andere besteht. Durch herabstürzen von Fassadenteilen können Personen- und Sachschäden entstehen, für die der Eigentümer haftbar gemacht werden kann.
Oft sind es verärgerte Mieter, welche die öffentlichen Stellen über Bauschäden informieren und den Eigentümer zusätzlich in arge Bedrängnis bringen. Wird dem Eigentümer dabei eine vorsätzliche Unterlassung nachgewiesen, kann es für ihn besonders teurer werden. Rechtzeitiges Handeln ist somit die sparsamste Variante.



Problem bekannt

Ministerium warnt

Dass die Problematik schon lange bekannt ist, wird durch das Hinweisschreiben vom 24.06.1993 des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes NRW an die oberen und unteren Bauaufsichtsbehörden des Landes deutlich. Es wird darin die Problematik ausführlich geschildert und der Hinweis der Sanierungsbedürftigkeit dieser Fassaden ausdrücklich bestätigt.

Problem erkannt

Was ist zu tuen?

Ihr Sachverständigenbüro Hirt & Partner schafft mit ihrem Fassadensicherungskonzept die passende Lösung. Nach einer Bestandsaufnahme erfolgen die bautechnischen Untersuchungen. Ein Sanierungskonzept wird erstellt, mit Kostenschätzung, Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung inkl. abschließender Qualitätskontrolle und Vergabe eines Prüfsiegels.


Fassadenschäden

Alles fachgerecht !(?)

Neue Erkenntnisse

Rostiger AnkerObwohl Fassaden fachgerecht nach den damaligen Vorschriften erbaut wurden, bergen diese oft ungeahnte Risiken. Für die Befestigung wurde üblicher Weise verzinkter Stahl verwendet, der durch Feuchtigkeits-einwirkung zunehmend korrodiert und in den meisten Fällen komplett wegrostet. Dadurch geht den Fassaden die erforderliche Befestigung verloren. Insbesondere bei starken Windbelastungen oder durch starke Erschütterungen kann dies zu einer lebensgefährlichen Bedrohung werden.

Von dieser Gefahr sind insbesondere Gebäude betroffen, die vor 1976 errichtet wurden, aus zweischaligem Mauerwerk bestehen oder eine Betonvorhangfassade oder eine angemauerte Bekleidung haben.

Geld sparen und rechtzeitig handel

Riss in der Klinkerfassade

FassadenrissHier ist der Fassadenschaden offensichtlich. Für die Konzeption einer geeigneten Sanierung muss auch in diesem Falle die Ursache geklärt werden. Es muss rasch gehandelt werden, damit sich der Schaden nicht vergrößert oder sogar Menschen gefährdet werden. Ein rechtzeitiges Handeln kann zusätzliche Kosten verhindern.

Durch ein von uns erstelltes Gutachten kann der Nachweis über die Standsicherheit der Fassade erbracht werden. Gleichzeitig dient das Gutachten als Beleg zur Erhaltung des Versicherungsschutzes (Eigentümerhaftpflicht und Gebäudehaftpflicht).

Im Schadensfall werden ausführliche Sanierungsmaßnahmen erarbeitet und Vorgaben für die ausführenden Unternehmen erstellt. Nur so können Risiken minimiert und verheerende Folgen verhindert werden.

Es wird Zeit, aktiv zu werden.



Gesetzestexte

Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 836 Haftung bei Einsturz eines Gebäudes

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers


Auch wenn einem nur das Gebäude, aber nicht der Grund- und Boden gehört, besteht diese Haftung, denn hier gilt:
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen


Hausverwalter können ebenfalls haftbar gemacht werden:
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

§ 840 Haftung mehrerer


Wer ein Haus als Bauherr baut (das gleiche gilt natürlich auch für Um-, An- oder Ausbauten) haftet für Schäden neben dem Architekten und der Baufirma solidarisch. Sie sind nebeneinander für die Gefahren, die vom Bau ausgehen, verantwortlich:
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatze des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Dritte allein verpflichtet.

§ 276 Haftung für eigenes Verschulden

(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.


§ 823 Schadenersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Unter Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung der im Verkehrs erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB)
Schadenersatz bedeutet Wiedergutmachung, d.h. die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schaden (§ 249 BGB). Ersetzt wird der Zeitwert, allerdings ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt.

BauO NRW

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. § 20 Abs. 3 und § 24 bleiben unberührt. Mit Boden, Wasser und Energie ist sparsam umzugehen. Die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Bauabfällen und Bodenaushub sind zu nutzen.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie eingeführt sind, von den Bauaufsichtsbehörden gemäß § 72 Abs. 4 zu prüfen.
(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer Benutzung gelten Absätze 1 und 3 sinngemäß.


VV BauO NRW: 3 Allgemeine Anforderungen (§ 3)

3.1
Zu Absatz 1  
3.11
Instandhalten bedeutet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften von baulichen Anlagen, wie Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz, Hygiene-, Gesundheits- und Umweltschutz, aber auch die Nutzungssicherheit im Sinne der geforderten Gebrauchstauglichkeit angemessen dauerhaft zu sichern.

3.12
Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach Satz 1 obliegt in Zweifelsfällen der Bauherrin oder dem Bauherrn oder den sonst am Bau Beteiligten (§§ 56 ff.).

3.13
Dass die ?natürlichen Lebensgrundlagen? genannt werden, bewirkt weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung in bauaufsichtlichen Verfahren noch Kompetenzverlagerungen. Wie schon bisher ist vor Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen, ob das Vorhaben dem geltenden Recht entspricht. Darunter fallen auch alle Anforderungen, die aufgrund spezieller Regelungen in Umweltgesetzen gestellt werden, deren Prüfung häufig nur unter Beteiligung von Fachbehörden möglich ist. Auch, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich ausschließlich nach den für diese geltenden Rechtsgrundlagen.

3.3
Zu Absatz 3
3.31
Bei Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen gilt Nr. 3.12.
3.32
Das Verzeichnis der nach § 3 Abs. 3 als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln ist im Ministerialblatt als ?Liste der Technischen Baubestimmungen? veröffentlicht und in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter Gliederungsnummer 2323 aufgenommen worden. Die technischen Regeln für Bauprodukte gemäß § 20 Abs. 2 (Bauregellisten A und B) werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, in dessen Mitteilungen veröffentlicht. Diese Regeln gelten auch als allgemein anerkannte Regeln der Technik.